Fahrerlaubnisklassen

AM
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h (Hubraum mit nicht mehr als 50 cm³, bei Elektromotor nicht mehr als 4 KW Leistung).
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h (Hubraum bei Benzinmotoren nicht mehr als 50 cm³. Bei Diesel- und Elektromotoren nicht mehr als 4 KW Leistung. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Leermasse nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen).
Mindestalter: 15 Jahre
A1
Krafträder (auch mit Beiwagen)
(Hubraum nicht mehr als 125 cm³, Leistung nicht mehr als 11 KW, Verhältnis der Leistung zum Gewicht nicht mehr als 0,1 KW/kg).
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Hubraum bei Verbrennungsmotoren mehr als 50 cm³ oder bbH mehr als 45 km/h und Leistung bis 15 KW).
Mindestalter: 16 Jahre
A2
Krafträder (auch mit Beiwagen)
(Leistung nicht mehr als 35 kw, Verhältnis der Leistung zum Gewicht nicht mehr als 0,2 KW/kg).
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung bis 15 KW dürfen geführt werden, da die Klasse A1 eingeschlossen ist.
Mindestalter: 18 Jahre
A
Krafträder (auch mit Beiwagen)
(Hubraum mehr als 50 cm³ oder bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h). Dreirädrige Kraftfahrzeuge
Hubraum bei Verbrennungsmotoren mit mehr als 50 cm³ oder bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h und Leistung mehr als 15 KW)
Mindestalter: 24 Jahre oder 20 Jahre für Krafträder bei 2 Jahren Vorbesitz von A2
B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg (wenn zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut).
Mitgeführt werden dürfen Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse oder Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt.
Mindestalter: 18 Jahre oder 17 Jahre bei begleitetem Fahren
B 96
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 Jahre oder 17 Jahre bei begleitetem Fahren
B E
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt.
Übersteigt die zGM des Anhängers 3500 kg, wird Klasse C1E benötigt.
Mindestalter: 18 Jahre oder 17 Jahre bei begleitetem Fahren
L
Zugmaschinen mit einer bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h, auch mit Anhängern.
Mindestalter: 16 Jahre